Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung II.

Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung II.

1. Hintergrund
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften werden im aktuellen Steuerrecht grundsätzlich anders besteuert. Während für Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip gilt, erfolgt für Personengesellschaften die Besteuerung nach dem Transparenzprinzip. Dies bedeutet, dass bei einer Kapitalgesellschaft eine strikte Trennung der Besteuerung auf Gesellschaftsebene und auf Ebene der Gesellschafter stattfindet. Hingegen werden Gewinne einer Personengesellschaft beim Gesellschafter besteuert.

2. Allgemeines
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechtes vom 25. Juni 2021 (KöMoG) wurde u. a. die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach 1a KStG eingeführt. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Einzelunternehmer sind von diesem Optionsmodell allerdings ausgeschlossen, diesen steht weiterhin die Möglichkeit der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne offen.

3. Antrag
Der unwiderrufliche Antrag auf Optionsbesteuerung muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim Feststellungsfinanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Fernübertragung gestellt werden, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Die Neuregelung ist bereits für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre anwendbar. Somit ist der Antrag auf Anwendung des Optionsmodells für 2022 noch dieses Jahr bis spätestens 30. November zu stellen. Eine Rücknahme des Antrags im Laufe des Besteuerungsverfahrens ist nicht möglich. Da die Option mit einem Formwechsel nach § 190 UmwG vergleichbar ist, bedarf es zusätzlich einem Gesellschafterbeschluss.

4. Option in die fiktive Kapitalgesellschaft
Die Ausübung der Option hat nur Auswirkung auf die Ertragsteuern, also auf die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und den Solidaritätszuschlag. Eine Änderung bei der Umsatzsteuer, Erb- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer findet hingegen nicht statt.
Da der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung einem Formwechsel gleichzustellen ist, bedarf es einer steuerlichen Schlussbilanz und Eröffnungsbilanz. Mögliche Risiken ergeben sich hierbei bezüglich der Aufdeckung stiller Reserven, Verlust- und Zinsvorträgen und Verletzung von Behaltensfristen. Eine weitere Schwierigkeit stellt die künftige Bilanzierung dar. Da die Option nur steuerlich wirkt, ändert diese nichts an der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Somit muss dieser Bereich bei einer optierenden Gesellschaft künftig ebenfalls getrennt betrachtet werden.

5. Rückoption
Der Antrag auf Optionsbesteuerung ist unwiderruflich. Allerdings nur für den laufenden Besteuerungszeitraum. Ein Wechsel zurück zur transparenten Besteuerung ist durch Rückoption möglich. Allerdings besteht eine faktische siebenjährige Rückoptionssperre, da der erneute Formwechsel zurück zur Personengesellschaft als schädliche Anteilsveräußerung zu werten ist.

6. Fazit
So vielversprechend die neue Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auch klingen mag, sind im Vorfeld zahlreichen Vor- und Nachteile gegenüber zu stellen. Ein ausführliches BMF-Schreiben, um noch weitere Praxisfragen zu klären, wird erwartet.

Für eine umfangreiche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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