Aufgepasst, wenn Sie am 01.01.2022 (Mit-)Eigentümer/Eigentümerin eines Grund-stücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft waren!
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Wertermittlung für Zwecke der Grundsteuer neu zu regeln ist, da die bisher gültigen Bestimmungen zur Einheitsbewertungen als verfassungswidrig eingestuft wurden.
Das sog. Grundsteuerreformgesetz sieht demgemäß eine Neubewertung der über 35 Mio. wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland – davon über 6 Mio. Einheiten in Bayern – auf den 1.1.2022 vor. Auf Grundlage der neuen Grundsteuerwerte erfolgt dann eine Neufestsetzung der Grundsteuer auf den 1.1.2025. Wie bisher berechnet sich die Grundsteuer in 3 Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune.
In Bayern gilt das sog. Flächenmodell. Das bedeutet, dass die Grundsteuer in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet wird.
Für die Grundsteuererklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten zum Stichtag 01.01.2022 maßgeblich. Die Erklärungen sind bundeseinheitlich vom 01.07.2022 bis spätestens 31.10.2022 von den Erklärungspflichtigen – also in der Regel von den Eigentümern – abzugeben.
Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich!