Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung I.

Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung I.

Nach einer Ende Juni 2021 verabschiedeten Gesetzesänderung können Personenhandels-gesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften ab 2022 wie Körperschaften (GmbH, AG) besteuert werden (Optionsmodell).

Das Gesetz gilt zwar erst ab dem Jahr 2022. Wenn sich eine Personengesellschaft aber ab 2022 wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen möchte, muss sie dies bereits im Jahr 2021 beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Schon für das Folgejahr kann aber beantragt werden, wieder wie eine Personen-gesellschaft besteuert zu werden (Rückoption).

Die Gesellschaft bleibt trotz der Option zivilrechtlich eine Personengesellschaft. Auch handelsbilanziell ist weiterhin von einer Personengesellschaft auszugehen. Steuerlich gibt es im Grundsatz vier Bereiche, die zu betrachten sind:

– Option zur Körperschaftsbesteuerung: Die Option wird wie eine formwech-
   selnde Umwandlung behandelt. Damit sind die Vorschriften des Umwandlungs-
   steuergesetzes zu beachten.

– Besteuerung der Personengesellschaft nach der Option: Die Gesellschaft gilt
   nach der Option steuerlich als Kapitalgesellschaft und muss Körperschaft-
   steuer entrichten.

– Besteuerung der Gesellschafter nach der Option: Vergütungen für Tätigkeiten
   im Dienst der Gesellschaft (z. B. als Geschäftsführer), die Gewährung von
   Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern werden steuerlich
   umqualifiziert.

– Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft: Die Rückoption wird
   ebenfalls wie eine formwechselnde Umwandlung behandelt, nun aber mit
   umgekehrter Umwandlungsrichtung von der Kapital- zur Personengesellschaft.
   Damit sind wieder Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten.

Das Optionsmodell ist mit Sicherheit kein Beitrag zur Steuervereinfachung. Auch deswegen, weil es weiterhin die Möglichkeit zur sogenannten Thesaurierungsbesteuerung von Personengesellschaften gibt. Bei der Expertenanhörung im Gesetzgebungsverfahren wurde daher auch mehrfach angeregt, statt der (zusätzlichen) Einführung eines Optionsmodells die komplizierte Thesaurie-rungsbesteuerung zu reformieren. Leider erfolglos,  sodass jetzt das Options-modell in der steuerlichen Beratung zu berücksichtigen sein wird.

Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob das Optionsmodell für Ihre  Personengesellschaft in Frage kommt und steuerlich vorteilhaft ist.

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