Wichtig ab 01.01.2024:
Das neue Gesellschaftsregister für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wichtig ab 01.01.2024:Das neue Gesellschaftsregister für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ab 01.01.2024 wird für die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) im Bürgerlichen Gesetzbuch neu ein GbR-Gesellschaftsregister – ähnlich dem Handels- bzw. Vereinsregister – eingeführt. Die Rechtsänderung soll zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Recht der GbR führen. Das neue Register wird ebenfalls bei den Amtsgerichten geführt. Eingetragene GbRs erhalten die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.

Das Gesellschaftsregister wird für bestehende GbRs nicht verpflichtend.

Auch für eine ab 01.01.2024 neu errichtete GbR ist die Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister nicht zwingend.

Allerdings können GbRs die folgenden Rechtsvorgänge künftig nur noch nach Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister vornehmen:

• Eintragung der GbR oder Änderung einer bestehenden Eintragung im Grundbuch;

• Eintragung der GbR als Gesellschafterin einer OHG, KG etc. im Handelsregister oder im Aktienregister;

• Eintragung der GbR in die Gesellschafterliste einer GmbH.

Diese Rechtsvorgänge sind bei einer GbR ab 01.01.2024 nur noch durchführbar, wenn die GbR im GbR-Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Faktisch führt dies somit zur Eintragungspflicht für viele GbRs!

Bei einer eingetragenen GbR besteht dann auch die Pflicht, den bzw. die sog. wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister einzutragen.

Falls Sie weitere Erläuterungen bzw. Beratung im Hinblick auf Ihre bestehende GbR haben oder eine neue GbR, mit oder ohne Eintragung im neuen Gesellschaftsregister errichten wollen, sprechen Sie uns bitte an.

Wir helfen gerne!

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