Bewertung „halber Häuser“

Bewertung „halber Häuser“

Oft kommt es vor, dass ein Kind im Rahmen der Vorwegnahme der Erbfolge (Schenkung) oder im Erbfall nicht das ganze Haus, sondern nur einen Anteil hiervon bekommt. Bisher war es steuerrechtlich so, dass sich der Wert des Hausanteils am Wert des gesamten Hauses orientierte; betrug der Wert des Hauses daher zum Beispiel 300.000,00 €, wurde der übertragene hälftige Anteil vom Finanzamt auf 150.000,00 € festgesetzt.

Dies wollte ein Kläger so nicht hinnehmen. Er stützte sich dabei auf ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses, das er zum Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes beim Finanzamt einreichte (was entsprechend § 198 Bewertungsgesetz zulässig ist). Der Gutachterausschuss bewertete zunächst das gesamte Haus (hier mit 150.000,00 €). Der geschenkte hälftige Hausanteil hätte danach rechnerisch 75.000,00 € betragen; der Gutachterausschuss nahm hiervon aber einen Abschlag von 20 % vor, und zwar mit der Begründung, dass ein „halbes Haus“ gegenüber einem gesamten Haus mit zusätzlichen wertbeeinflussenden Risiken verbunden ist, zum Beispiel die schwerere Veräußerbarkeit und regelmäßige Abschläge im Zwangsversteigerungsverfahren.

Nachdem das Finanzamt der Meinung des Klägers nicht gefolgt war, musste das Finanzgericht, hier das FG Münster, entscheiden, das mit Urteil vom 24.11.2022 (AZ: 3 K 1201/21 F) dem Kläger Recht gegeben hat!

Das Urteil des FG Münster ist allerdings noch nicht rechtskräftig, es läuft die Revision beim Bundesfinanzhof (AZ: II R 57/22).

Mandanten mit einem einschlägigen Fall sind hier gut beraten, wenn sie gegen den entsprechenden Steuerbescheid des Finanzamtes rechtzeitig Einspruch einlegen und ihre Sache bis zur hoffentlich positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen halten.

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