Ein praktischer Fall aus unserer täglichen Beratungspraxis:
Ein landesweit agierender Dachverein hat seinen Mitgliedsvereinen, mit Hinweis auf die geänderte Rechtslage, regelmäßig erbrachte Leistungen erstmals ohne Umsatzsteuer berechnet. Unser Mandant wollte wissen ob die erhaltene Rechnung rechtens ist und ob die Umsatzsteuerfreiheit auch für weitere Leistungen genutzt werden könnte.
Die Grundlage der geänderten Rechnungslegung des Dachvereins stellt das BMF-Schreiben vom 19.07.2022 (BStBl 2022 I S. 1208) dar und betrifft den § 4 Nr. 29 Umsatzsteuergesetz, also die steuerbefreiten Umsätze von Kostenteilungsgemeinschaften an ihre Mitglieder. Dieses BMF-Schreiben ist sage und schreibe 2 ½ Jahre nach Inkrafttreten der Vorschrift veröffentlich worden.
Ziel dieser Regelung ist es, bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Umsatzsteuer zu befreien, um den Zugang zu diesen Leistungen unter Vermeidung von höheren Kosten zu erleichtern, die entstehen würden, wenn diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig wären.
Diese Regelung trifft im Kern zu, wenn der Verein dem Gemeinwohl dienende, nicht steuerbare Leistungen erbringt und die Leistung, die er vom Dachverein erhält unmittelbar für diese Tätigkeiten einsetzt. Ist dies der Fall, dann wird die Leistung des Dachvereins von der Umsatzsteuer befreit.
Allerdings gilt dies nicht für sogenannte „allgemeine Verwaltungsleisten“, die der Dachverein an seine angeschlossenen Mitglieder erbringt, wie z.B.: Buchführung, Rechtsberatung, Telefonzentrale, allgemeine Reinigungs- und Verpflegungsleistungen und dergleichen mehr.
Des Weiteren darf es auch nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen und das Entgelt für die erbrachte Leistung, darf lediglich als genaue Kostenerstattung erhoben werden. Hieraus ist ersichtlich, dass der jeweilige Anwendungsfall individuell anhand des BMF-Schreibens betrachtet werden muss.
Unserem Mandanten konnten wir die korrekte Rechnungsstellung des Dachvereins bestätigen.
Wenn auch Sie für Ihre gemeinnützige Organisation steuerliche Beratung benötigen, dann können Sie sich gerne an unsere spezialisierten Berater wenden.