Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn eine Geldschenkung mit der Auflage verbunden wird, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben und/oder zu bebauen. Dafür sollte im Voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede getroffen werden.
Auch die mittelbare Grundstücksschenkung ist grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig, allerdings wird dabei unterstellt, dass nicht der zugewendete Nominalwert des Geldbetrags, sondern die dafür erworbene Immobilie Gegenstand der Schenkung ist.
Schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist somit der nach Erbschaftsteuer-/Bewertungsgesetz festgestellte Grundbesitzwert. Dieser Wert ist regelmäßig niedriger als der Nominalwert des hingegebenen Geldes, weshalb die mittelbare Grundstücksschenkung in der Vergangenheit eine schöne Gestaltungsmöglichkeit bot.
Nun wurde mit Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in einem Streitfall entschieden, dass der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten erzielten Kaufpreis der zu erwerbenden Immobilie als Bewertungsmaßstab bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung angesetzt ist. Es spielt dann aus schenkungsteuerlicher Sicht keine Rolle mehr, ob auf die Geldschenkung oder die Immobilie als Schenkungsgegenstand abgestellt wird.
Sollte der BFH die Entscheidung des FG Düsseldorf im Revisionsverfahren bestätigen, dürfte die mittelbare Grundstücksschenkung damit in zahlreichen Fallkonstellationen zwecklos werden.
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