Quick Fixes – Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Quick Fixes – Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die EU hat einige Sofortmaßnahmen – sogenannte Quick Fixes – vor allem zur Missbrauchs- und Betrugsbekämpfung bei der Umsatzsteuer beschlossen. Damit kommen auf im innergemeinschaftlichen Handel aktive Unternehmen ab Januar 2020 Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen zu.

Durch die Neufassung von Art 138 Abs. 1 MwStSystRL und § 6a UStG werden die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen erweitert. Neben den bisherigen Voraussetzungen treten folgende weitere Anforderungen:

    • Der Erwerber (Käufer) ist in einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsland umsatzsteuerlich registriert.
    • Der Erwerber hat dem Lieferer seine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) des anderen Mitgliedstaats mitgeteilt.
    • Der Lieferer ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ordnungsgemäß nachgekommen.

Welche Auswirkungen hat das für die Praxis?

Durch die Notwendigkeit zur Aufzeichnung einer gültigen ausländischen USt-ID sind Unternehmer zukünftig angehalten, die Gültigkeit von UST-ID verstärkt zu kontrollieren.

Wie bereits bisher muss auch weiterhin bei der Neuanlage eines ausländischen Kunden des USt-ID qualifiziert geprüft werden. Bei einer qualifizierten Bestätigung wird abgefragt, ob die von mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

Darüber hinaus sollte zukünftig aber auch bei jeder weiteren Lieferung eine einfache Prüfung der USt-ID erfolgen, ggf. mit IT-seitiger Unterstützung in Form eines Tools zur automatischen Prüfung. Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-ID zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist.

Die Prüfung der USt-ID nach einer Lieferung – also z. B. im Rahmen der Buchhaltung durch die Steuerkanzlei – ist zu spät, da die Gültigkeit der USt-ID im Zeitpunkt der Lieferung gegeben sein muss und eine Historie der Gültigkeit von USt-ID nicht verfügbar ist.

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