Der Pflegefreibetrag des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Der Pflegefreibetrag des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist vom steuerpflichtigen Erwerb ein sog. Pflegefreibetrag bis zu 20.000 EUR abzuziehen, wenn der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Den Pflegefreibetrag kann grundsätzlich jeder – dies gilt auch für Verwandte in gerader Linie wie Ehegatten oder Kinder – sowohl bei einem Erwerb von Todes wegen als auch bei Schenkungen geltend machen.

Um den Pflegefreibetrag zu erhalten, muss nachgewiesen werden, dass der Erblasser hilfebedürftig war. Hilfebedürftigkeit heißt aber nicht gleich, dass auch eine Pflegebedürftigkeit in Form einer Zuordnung zu einer Pflegestufe vorliegen muss. Pflege im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes bedeutet Fürsorge, die über ein übliches Maß an zwischenmenschlicher Hilfe hinausgeht für Menschen, die alters- oder krankheitsbedingt diese Hilfe benötigen. Bei über 80 Jahre alten Menschen wird Hilfsbedürftigkeit in diesem Sinne im Regelfall unterstellt.

Weiterhin ist eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer erforderlich. Lediglich gelegentliche Botengänge oder Besuche reichen daher nicht aus. Die Art und Dauer sowie der Umfang der erbrachten Pflegeleistung muss dem Finanzamt gegenüber glaubhaft nachgewiesen werden.

Zu den Pflegeleistungen zählen nicht nur die Hilfe und Unterstützung bei der Körperpflege, beim Zubereiten oder beim Verabreichen des Essens. Auch das Reinigen der Wohnung und das Waschen der Wäsche zählen hierzu. Die Begleitung zu Ärzten, Freunden oder Spaziergängen sowie die Hilfe beim Einkaufen und andere Botengänge, das Erledigen von Schriftverkehr und der Korrespondenz mit Ämtern und Behörden, wie zum Beispiel das Beantragen von Pflegegrad, Hilfsmitteln oder Behindertenausweis fallen unter Pflegeleistungen.

Hinweis: Der Pflegefreibetrag wird nur auf Antrag gewährt! Deshalb sollte dieser beim Erstellen der Erbschaftssteuer- oder Schenkungssteuererklärung, sofern die Voraussetzungen vorgelegen haben, nicht vergessen werden!

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